Religionsrechtliche Schriften
Abhandlungen zum Staatskirchenrecht und Eherecht
Abhandlungen zum Staatskirchenrecht und Eherecht
InhaltsverzeichnisInhalt: C. Link / A. Pahlke, Religionsunterricht und Bekenntniszugehörigkeit. Die Teilnahme katholischer Schüler, die sich vom Religionsunterricht der eigenen Konfession abgemeldet haben, am evangelischen Religionsunterricht der Sekundarstufe II nach niedersächsischem Schulrecht - J. Listl, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines »kooperativ-konfessionellen« Religionsunterrichts an der Gesamtschule in Weinheim - U. Scheuner, Die Teilnahme von Schülern anderer Konfessionen am Religionsunterricht - U. Scheuner, Öffnung des Religionsunterrichts auf der Sekundarstufe für Schüler der anderen Konfession - J. Listl, Zur Frage, ob einer Öffnung des bisher nach Konfessionen getrennt erteilten Religionsunterrichts für Schüler eines anderen Bekenntnisses in der Sekundarstufe II des Landes Baden-Württemberg rechtliche Bedenken entgegenstehen - A. Hollerbach, Religionsunterricht in der reformierten gymnasialen Oberstufe. Dokumentation und gutachtliche Stellungnahme zur Rechtslage in Baden-Württemberg
Seit Erscheinen der ersten Auflage des Handbuchs des katholischen Kirchenrechts hat sich sowohl die universalkirchliche als auch die teilkirchliche Gesetzgebung der katholischen Kirche erheblich weiterentwickelt. Aus diesem Anlass haben wir eine zweite, grundlegende Neubearbeitung aufgelegt, die auch die jüngsten Erlasse berücksichtigt. In seiner Einteilung folgt das Handbuch wie bisher im wesentlichen der Systematik des Codex Iuris Canonici. Neu hinzu gekommen sind Beiträge über die rechtliche Verfasstheit des Volk Gottes/die Erklärung des Kirchenaustritts/das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht/die kirchlichen Bwegungen/die Selig- und Heiligsprechungen/den Eid/den kirchlichen Datenschutz. In insgesamt 121 Beiträgen stellen 55 Fachleute aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Frankreich und Ungarn das Recht der katholischen Kirche systematisch dar. Das Handbuch dient sowohl den Erfordernissen des akademischen Unterrichts und der Fort- und Weiterbildung als auch der Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie den Bedürfnissen der Pastoral.