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Stefanie Eschholz

    Direktanspruch der Aktiengesellschaft gegen den Versicherer in D&O-Innenhaftungsfällen
    • Die D/O-Versicherung fungiert als Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung, wobei der Versicherungsnehmer in Innenhaftungsfällen als Dritter gemäß §§ 100 ff. VVG gilt. Dies ermöglicht der versicherungsnehmenden Gesellschaft einen Direktanspruch gegen den Versicherer, insbesondere nach der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch versicherte Organmitglieder. Im Jahr 2016 entschied der BGH, dass der versicherungsnehmenden Gesellschaft aufgrund einer solchen Abtretung ein Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 108 Abs. 2 VVG zusteht. Die Autorin untersucht daraufhin die Direktansprüche der Aktiengesellschaft in den Kontexten Insolvenz, Zwangsvollstreckung und Abtretung. Sie analysiert die Rechtsnatur der D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung und erkennt die Gesellschaft als Dritten im Sinne der §§ 100 ff. VVG an. Ihre Schlussfolgerung ist, dass der Gesellschaft in Innenhaftungsfällen in den genannten Konstellationen ein deckungsrechtlicher Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zustehen kann, jedoch kein vertraglicher Anspruch. Das Inhaltsverzeichnis behandelt die Rechtsnatur der D&O-Versicherung bei Innenhaftung, die Rolle des Versicherungsnehmers als Dritter gemäß den relevanten Paragrafen sowie die Durchsetzbarkeit eines deckungsrechtlichen Direktanspruchs.

      Direktanspruch der Aktiengesellschaft gegen den Versicherer in D&O-Innenhaftungsfällen