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Albert Janssen

    Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit
    Der Staat als Garant der Menschenwürde
    Die zunehmende Parlamentarisierung der Gemeindeverfassung als Rechtsproblem
    Über die Grenzen des legislativen Zugriffsrechts
    Der Staat als Garant der Menschenwürde
    Sophia's Egg
    • Nach der sog. Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3 GG) sollen vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien des Artikel 20 GG durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde i. S. des Artikel 1 Abs. 1 GG verpflichtet. Daneben hat die Auslegung des Artikel 79 Abs. 3 GG seine besondere Geschichtlichkeit in Rechnung zu stellen, die sich aus dem Charakter dieser Vorschrift als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes ergibt. Die so bestimmte Verfassungsidentität des Grundgesetzes wird aber, wie in einem besonderen Anhang gezeigt wird, durch die heutige Verfassungswirklichkeit nachhaltig in Frage gestellt. Deshalb schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit einigen Reformvorschlägen für das Grundgesetz. According to the so-called eternity clause of the German Constitution (article 79(3)) the protection of the human dignity and the fundamental state structural principles of article 20 of the German Constitution shall not be abolished by any parliamentarian majority. The correct definition of the content of this protected identity of the Constitution can only be realised if the mentioned state structural principles are understood as a clarification of the guarantor’s position of the state which is committed to respect and to protect the human’s dignity in accordance with article 1 (1) of the German Constitution. In addition, the interpretation of article 79(3) of the German Constitution has to consider the particular historicity which results from the character of this regulation as an expression of the constitutional power of the German people. However, the defined constitutional identity of the Constitution is permanently challenged as demonstrated in the appendix. For this reason, Albert Janssen concludes his thoughts with several reform proposals for the Constitution.

      Der Staat als Garant der Menschenwürde
    • Eine gelungene Rechtsfindung erfordert die Fähigkeit, zwischen Recht und Gerechtigkeit zu unterscheiden, da die gerechte Lösung eines Interessenkonflikts nicht aus einem festen Maßstab abgeleitet werden kann, sondern im Einzelfall gefunden werden muss. Dieses Werk verfolgt das Ziel, diese These nachzuweisen. Zunächst wird das Rechtsdenken von Otto von Gierke untersucht, wobei festgestellt wird, dass er die Unterscheidung als ontologische Grundlage seiner rechtssystematischen Ansätze nicht konsequent anwendet. Im Gegensatz dazu wird die theologischen Fundamentalunterscheidung zwischen Gesetz und Evangelium von Gerhard Ebeling als konstitutiv für die Grundlegung des Kirchenrechts dargestellt. Diese gedankliche Alternative erlaubt es Wilhelm Henke, eine ontologische Rechtfertigung für die juristische Unterscheidung zwischen Recht und Gerechtigkeit zu entwickeln, ohne auf Metaphysik zurückzugreifen. Die Fähigkeit, das richtige Verhältnis zwischen Recht und Gerechtigkeit zu erkennen, ist eine Voraussetzung für jede juristische Entscheidung. Die Kunst der Konfliktlösung liegt darin, dass die gerechte Lösung nicht einfach in einer vorgegebenen Vorstellung von Gerechtigkeit gefunden werden kann, sondern für jeden Einzelfall erarbeitet werden muss. Dieses Buch entfaltet diese Argumentation in drei Schritten, indem es die Gedanken von Otto von Gierke und Wilhelm Henke sowie die theologischen Grundlagen des Rechts von Gerhard Ebeling bel

      Die Kunst des Unterscheidens zwischen Recht und Gerechtigkeit
    • Changes in the organisational structure of the Federal Republic of Germany can be observed at all democratic decision-making levels – at the local level, at federal state level and at federal level. In the light of the departure from beaurocratic administrative rule (that is required by constitutional law) that this entails, Germany must be understood as a state without a real executive. What is more, the emergent monopolisation of state will-formation through the political parties as well as the questionable democratic legitimacy of the European Union means that the key requirement of the Basic Law; that all state power emanates from the people (alone); is being undermined. It is the aim of the studies in this volume to explain this development and the consequent necessity to amend the constitutional law.

      Die gefährdete Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland
    • Die Abhandlung zeigt zunächst auf, dass die (für die Landtage in Deutschland geradezu exemplarische) Nachkriegsgeschichte des Landesparlamentarismus in Niedersachsen besonders durch drei Entwicklungen geprägt ist: den starken Rückgang der Gesetzgebungskompetenzen, die weitgehende Verkümmerung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu einem rituellen Vollzugsakt für die primär von der Landesregierung initiierten Gesetzentwürfe und die zunehmende politische Bedeutungslosigkeit der parlamentarischen Kontrolle. Daneben wird kritisch ausgeführt, dass trotz dieser Entwicklung die vom Landtag beschlossenen Änderungen im Entschädigungsrecht seiner Abgeordneten ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, „Politik als Beruf“ zu betreiben. Schließlich werden (zum Teil verfassungsrechtlich gebotene) Reformvorschläge für eine Überwindung der offensichtlich bestehenden Krise des niedersächsischen Landesparlamentarismus gemacht und die Gründe für deren fehlende Realisierungschance dargelegt. Der Autor ist Verfassungsrechtler und war Direktor beim Niedersächsischen Landtag.

      Nachdenkliches zur Entwicklung des Landesparlamentarismus in Niedersachsen