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Hermann Eichler

    Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht
    Die Rechtsidee des Eigentums
    Zivilgesetzbücher im deutschsprachigen Rechtskreis 1811 - 1911
    Personenrecht
    Versicherungsrecht
    Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI)
    • 2019

      This issue is a dedicated supplement published in addition to the regular issues of 'Transfusion Medicine and Hemotherapy' containing congress abstracts. 'Transfusion Medicine and Hemotherapy' is a well-respected, international peer-reviewed journal in hematology. Supplement issues are included in the subscription.

      Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI)
    • 1996

      Die zivilrechtliche Abhandlung behandelt die Zivilgesetzbücher in Österreich, Deutschland und der Schweiz (Zeitraum 1811 bis 1911). Das hauptsächliche Interesse ist auf das System der klassischen Zivilgesetzbücher in jener Zeit und Rechtsentwicklung gerichtet. Im Mittelpunkt stehen das Personenrecht, Schuldrecht und Sachenrecht wie auch die Besinnung auf die Eigentumsordnung.

      Zivilgesetzbücher im deutschsprachigen Rechtskreis 1811 - 1911
    • 1994

      Das Thema erläutert die rechtssystematische und rechtsdogmatische Gliederung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, die sich auf das Personenrecht, Vertragsrecht und Sachrecht bezieht. Das gesetzliche System beginnt mit dem Personen- und Familienrecht, dem sich das Erbrecht anschließt. Der Vierte Teil behandelt das Sachenrecht nach den Gliederungsgesichtspunkten des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte sowie des Besitzes und Grundbuches. Diese Gliederung beruhte auf dem von Eugen Huber stammenden Werk «System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts», 1884-1893, das vier Bände umfaßte. Ein Allgemeiner Teil, der an der ersten Stelle des Systems des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches steht, fehlt der schweizerischen Kodifikation. Außerdem fehlt dem Werk das Recht der Schuldverhältnisse, das an der zweiten Stelle des deutschen BGB steht. Außerdem kennt das schweizerische ZGB kein Handelsgesetzbuch.

      Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht
    • 1993

      Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des bürgerlichen Rechts, insbesondere der Unterscheidung von Person und Persönlichkeit, vor allem im Sinne von «personnalité» nach französischem Recht. Die angeborenen Rechte nach österreichischem Recht treten hervor. Die juristische Person wird am Beispiel des «Vereins und der Stiftung» nach dem deutschen BGB deutlich. Im Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden rechtswidrige Angriffe gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr behandelt. Der systematische Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Deliktsrecht, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht überführen möchte. Ein Nachtrag zum Personenrecht befasst sich mit familienrechtlichen Verträgen des englischen Rechts, was andeutet, dass das Familienrecht künftig zum Personenrecht gehört. Der zweite Teil behandelt das Vertragsrecht, das die Zivilgesetzbücher und die Lebensordnung des Menschen umfasst. Es werden Schuldvertragstypen wie Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsverträge systematisch dargestellt. Der dritte Teil fokussiert auf das Vermögen, insbesondere im Erbfall, wobei das Erbrecht nach österreichischem Recht und die Besonderheit der Einantwortung im Vordergrund stehen. Das Ehegüterrecht nach deutschem BGB, insbesondere die Zugewinngemeinschaft, wird ebenfalls behandelt. Der vierte Teil, überschrieben mit «Sachenrecht», soll dur

      Rechtssysteme der Zivilgesetzbücher
    • 1991

      Das BGB verteilt die Normenbereiche des Vertragsrechts auf den Allgemeinen Teil ( 116ff., 145ff.), und zwar im Hinblick auf die Ableitung des Vertrages aus dem zweiseitigen Rechtsgeschäft, ferner auf die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Schuldverhältnisse ( 241ff.). Eine Sonderstellung nehmen hierbei die Bestimmungen über vertragliche Schuldverhältnisse (305ff.) ein. Schließlich kommt die Vertragsordnung der 433ff. hinzu. Die Zusammenfassung ist aus dem Gesichtspunkt der Einheit des Vertragsrechts zu fordern. Die Eigenständigkeit ergibt sich aus rechtshistorischen und rechtsdogmatischen Gründen ohne weiteres. Hinzu treten institutionelle und funktionelle Erwägungen. Der Inhalt der Schuldverhältnisse orientiert sich im weiten Umfang an der Funktion des Schuldvertrages im sozialen und wirtschaftlichen Leben.

      Die Einheit des Vertragsrechts