Die Neubearbeitung enthält neben Erläuterungen zum zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des BGB vor allem die Kommentierung der Bestimmungen, die sich mit dem Verhältnis des BGB zum Landesrecht befassen. Sie sind für die Praxis nach wie vor von erheblicher Bedeutung und erfahren daher im Staudinger eine Vollkommentierung. Besonders hervorzuheben sind die Kommentierungen von Art. 2 (Begriff des Gesetzes) und von Art. 96 mit einer ausführlichen Darstellung des Leibgedings-/Altenteilsrechts sowie Art. 124 mit einer vergleichenden Darstellung der im Bundesgebiet geltenden landesrechtlichen Nachbarrechte samt Rechtsprechungshinweisen. Umfassend dargestellt wird auch der Inhalt altrechtlicher Dienstbarkeiten und sonstiger dinglicher Rechte. Nicht zuletzt bietet die Kommentierung umfassende und aktualisierte Nachweise zu den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen sowie eine eingehende Darstellung der entsprechenden Rechtsentwicklung und der aktuellen Rechtslage.
Dieter Albrecht Orden de los libros






- 2018
- 2018
Die WEG-Reform 2007 hat das Wohnungseigentumsrecht vor allem durch die Anerkennung der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, aber auch durch die Schaffung neuer Beschlusskompetenzen und den Wechsel von der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Zivilprozessordnung grundlegend verändert. Die tragenden Wertungen, an denen sich die Lösung der Rechtsfragen zu orientieren hat, werden offengelegt und in ein dogmatisch stringentes Konzept eingepasst. Dadurch erhält die Praxis Orientierung durch Leitlinien, die angesichts einer ständig zunehmenden Zahl von sich zum Teil widersprechenden Entscheidungen und Literaturbeiträgen Hilfe geben.
- 2017
Die Kommentierung behandelt die materiell-rechtlichen Formvorschriften des BGB (§§ 125-129 BGB) und das Beurkundungsverfahren des BeurkG (§§ 1-53 BeurkG). Sie bietet einen Überblick über Formzwecke und Umfang der einzelnen Formvorschriften. Die Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Formen von der Beurkundung, über Schriftform und elektronische Form bis zur Textform sowie das notarielle Beurkundungsverfahren werden ausführlich behandelt.
- 2017
Mit dem Tod des Erblassers steht noch nicht endgültig fest, ob der Berufene Erbe bleibt. Auch gehen nicht alle Rechtspositionen des Erblassers auf den Erben über; Aktuell besonders streitbehaftet ist der digitale Nachlass des Erblassers. Praktische wie theoretische Probleme des § 1922 und insbesondere die mit den genannten Schwebezuständen verbundenen Unwägbarkeiten arbeitet die Kommentierung umfassend und lösungsorientiert auf.
- 2017
Lange erwartet: der Staudinger zum Verwandtenunterhalt (mit § 1615l)! Die §§ 1601-1615n werden grundlegend überarbeitet. Die Neubearbeitung 2018 umfasst die neueste Rechtsentwicklung. Kommentiert ist die zum 1.1.2016 geänderte Struktur des Minderjährigenunterhalts (neue Bemessung des Mindestunterhalts, § 1612a) und – topaktuell –die darauf beruhende Düsseldorfer Tabelle 2018 sowie die Mindestunterhaltsverordnung vollständig eingearbeitet.
- 2017
Der Schwerpunkt der lange erwarteten Neubearbeitung 2017 des 1. Teilbandes zum Recht der unerlaubten Handlungen, § 823 A-D, liegt in der einzigartig umfassenden Aufbereitung der dynamischen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des "Persönlichkeitsrechts" und des "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs." Neu hinzugekommen ist das Internetrecht. Daneben finden sich interessante auf aktuellem Stand befindliche grundlegende Ausführungen zu den geschützten Rechten und Rechtsgütern (§ 823 B) und der dogmatischen Struktur dieser zentralen Norm des BGB (§ 823 A).
- 2017
Die bewährten Kommentierungen zum Besitz und zum allgemeinen Liegenschaftsrecht wurden umfassend modernisiert. Die Einleitung zum Sachenrecht ist neu gestaltet und berücksichtigt stärker als bisher das – auch ausländische – Schrifttum zu Strukturfragen des Sachenrechts. Aktuelle Literatur und Rechtsprechung zum Besitzrecht sind gründlich ausgewertet, so etwa über die Zuführung von (Zigaretten-)Rauch als Besitzstörung durch rauchende Nachbarn.
- 1998
herzog (seit 1623 auch Kurfürst) Maximilian I. von Bayern (1573-1651) zählt zu den herausragenden Reichsfürsten in der deutschen Geschichte der Frühen Neuzeit, zugleich ist er der bedeutendste Wittelsbacher neben Kaiser Ludwig dem Bayern und König Ludwig I. Im Rahmen der großen Zeitströmungen von Konfessionalisierung, Gegenreformation und Grundlegung des frühmodernen Staates hat er im Laufe einer fünfzigjährigen Regierung in beachtlichem Ausmaß auf die deutschen und europäischen Verhältnisse seiner Zeit eingewirkt. In den säkularen Gegensätzen zwischen Katholizismus und Protestantismus sowie zwischen den Häusern Habsburg und Bourbon hat er in entschiedener Weise Stellung bezogen und zum Ergebnis dieser Auseinandersetzungen, wie sie im Westfälischen Frieden 1648 fixiert wurden, nicht unerheblich beigetragen. Durch Politk, Konfessionspolitik und Kulturförderung hat er Land und Volk in Bayern mehr als bisher mit dem romanischen Kulturkreis verbunden und ist dadurch zu einem der Väter der bayerischen Barockkultur geworden.
- 1995
Die 25 Beiträge des Sammelbandes entstanden zum 70. Geburtstag des Historikers Eberhard Weis. In ihnen spiegeln sich jene Themen und Epochen, die die wissenschaftliche Arbeit von Eberhard Weis vor allem geprägt haben: die europäische und deutsche Geschichte der Aufklärung, der Französischen Revolution und des napoleonischen Kaiserreichs, der Restauration und der Vormärzzeit. Dabei bilden Forschungen zur französisch-italienischen sowie zur bayerischen Geschichte einen besonderen Schwerpunkt.
- 1993
Wilhelm Volkert, Ordinarius für bayerische Geschichte an der Universität Regensburg, feiert 1993 seinen 65. Geburtstag. Zu diesem Anlaß widmen ihm seine Freunde, Kollegen und Schüler vorliegende Festschrift. Der Titel «Forschungen zur Bayerischen Geschichte» umreißt zum einen den weitgespannten Themenbereich, mit dem sich die 18 Beiträge dieses Bandes auseinandersetzen, zum andern aber charakterisiert er auch das wissenschaftliche Werk des Jubilars. Denn Wilhelm Volkert hat sich, wie das beigefügte Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Arbeiten ausweist, in den vier Jahrzehnten seines Schaffens mit nahezu allen Aspekten der bayerischen Geschichte beschäftigt.
