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Brent Schwab

    Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe
    Erfindung und Verbesserungsvorschlag im Arbeitsverhältnis
    Arbeitnehmererfindungsrecht
    Arbeit im Leistungslohn
    • In der anwaltlichen Beratung ist die Kenntnis der Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bei Vorliegen einer Diensterfindung, eines Verbesserungsvorschlages oder eines urheberrechtsfähigen Werkes unerlässlich. Die jetzt vorliegende 3. Auflage geht auf erste Rechtsprechung der Instanzgerichte zur ArbNErfG-Novelle ein berücksichtigt die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff BGB) und die diesbezügliche Rechtsprechung zum Erfinder- sowie zum Urheberrecht kommentiert ganz neu die folgenden Vorschriften: § 6 (Inanspruchnahme), §§ 9 und 12 (Vergütung), § 16 (Schutzrechtsaufgabe), § 17 (Betriebsgeheimnis), § 22 (Unabdingbarkeit), § 23 (Unbilligkeit), § 25 (arbeitsrechtliche Verpflichtungen) sowie § 27 (Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung) berücksichtigt die wichtige Rechtsprechungsänderung beim Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers (BGH-Urteil vom 17.12.2009) umfasst die Neubearbeitung des betrieblichen Vorschlagswesen (Anhang zu § 20) enthält die neue DPMA-Schiedsstellenpraxis beantwortet Fragen bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung In der dritten Auflage neu aufgenommen wurden weitere Musterformulare, die Rahmenrichtlinie für das Ideenmanagement der Bundesverwaltung von 2009 sowie das neue DPMA-Merkblatt für Patentanmelder (Fassung: 2013).

      Arbeitnehmererfindungsrecht