Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 können Kinder und Jugendliche in bestimmten familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren einen Verfahrenspfleger oder „Anwalt des Kindes“ nach § 50 FGG erhalten. Dieser unabhängige Vertreter sorgt dafür, dass der Wille des Kindes gehört wird und dessen Interessen, sofern sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen, in der richterlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Fast zehn Jahre nach Einführung der Vorschrift hat sich dieses Rechtsinstitut als fester Bestandteil der familiengerichtlichen Praxis etabliert, obwohl die praktische Umsetzung aufgrund unklarer gesetzlicher Vorgaben und uneinheitlicher Rechtsprechung nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die tatsächliche Arbeit der Verfahrenspfleger und deren Bewertung durch die Familiengerichte sind bisher nur in wenigen empirischen Studien untersucht worden. Die Verfasserin möchte diese Forschungslücke schließen und einen systematischen Überblick zur Situation der Verfahrenspflegschaft im Freistaat Sachsen bieten. Durch die Befragung sächsischer Verfahrenspfleger und Familienrichter wird eine sozialpädagogische Analyse durchgeführt. Schwerpunkte sind die Qualifikation und Kompetenz der Verfahrenspfleger, die Bestellpraxis der Gerichte, die Zusammenarbeit, Aufgaben und Vergütung sowie die Arbeitsorganisation. Auch die Zukunft des Rechtsinstituts im Kontext der angestrebten Reform des Familienverfahrensrechts wird thematisier
Sabine Böttcher Libros


Schnell gekocht mit Mikrowelle
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