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Sprachenrecht und Sprachengerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen

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Die Existenz mehrerer Sprachen in einem Staatsverband berührt die Sphäre von Recht und Gerechtigkeit. Eine Kommunikation in einer verständlichen Sprache ist Voraussetzung für Gerechtigkeit. Es wird als ungerecht empfunden, über jemanden in einer Sprache zu urteilen, die er nicht versteht. Heutzutage wird soziale Gerechtigkeit als primär angesehen, während Sprache oft nicht als Teil des Gerechtigkeitsbegriffs betrachtet wird, sondern als Objekt des Rechts. Dennoch ist das Gesetz selbst sprachlich und spricht durch Sprache. In Österreich gewährte Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes von 1867 das Grundrecht auf Wahrung und Pflege von Nationalität und Sprache, was den Schutz und die Erweiterung der Rechtssphäre des Einzelnen bedeutete, jedoch nicht den Schutz einer Sprache oder Ethnie. Obwohl die Schöpfer dieses Artikels die „Volksstämme des Staates“ als Träger des Grundrechts bestimmten, hatten diese keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Recht auf die eigene Sprache wurde als persönliches Recht betrachtet. Diese Untersuchung beleuchtet die Implikationen dieses Grundrechts sowie den Grundsatz der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen im österreichischen Unterrichtswesen. Anhand aktueller Problematiken werden Konflikte, Lösungsansätze und Modelle im Kontext widerstreitender Ideologien und Politiken im österreichischen Bildungswesen während der Verfassungszeit (1867–1918) beschrieben.

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Sprachenrecht und Sprachengerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen, Hannelore Burger

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1995
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