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Strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte der Fristenregelung

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Die Idee eines Lebensrechts Ungeborener, die von GegnerInnen der Fristenlösung vehement vertreten wird, ist rechtshistorisch relativ jung. Besonders das Kirchenrecht hat erst um die Jahrhundertwende Vorbehalte gegen die Menschqualität der Leibesfrucht aufgegeben. Abtreibungsverbote existierten unabhängig von der Einschätzung der Rechtsnatur des Ungeborenen. Das heute gängige Argument des Lebensrechts war auch in Kulturen unbekannt, deren Rechtsordnung ein Abtreibungsverbot beinhaltete. In diesem Kontext erscheinen Abtreibungsverbote als willkürliche (ehe)männliche Kontrolle über den weiblichen Körper. Es ist daher nicht überraschend, dass bei der Einführung der Fristenregelung am 1. Januar 1975 vor allem Männer über die straflose Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten diskutierten. Die herrschende juristische Lehre sieht die Fristenregelung nach wie vor als Verstoß gegen das Verfassungsrecht und als Widerspruch zu dem in § 22 ABGB verheißenen Rechtsschutz für das ungeborene Leben. Der vorliegende Band zielt darauf ab, den Diskurs zu entemotionalisieren und einen feministischen Zugang zu diesem männlich dominierten Thema zu eröffnen. Die dunklen Erfahrungen des Nationalsozialismus zeigen die Gefahren der Respektlosigkeit gegenüber der weiblichen Autonomie auf.

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Strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte der Fristenregelung, Eva-Maria Moser

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2001
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