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Die prüferische Durchsicht von Abschlüssen ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 WPO, jedoch keine reduzierte Abschlussprüfung (IDW PS 900, Tz. 2). Die negative Aussage des Wirtschaftsprüfers wird in eine Bescheinigung aufgenommen, und ein Bestätigungsvermerk ist nicht zulässig. Ein Bericht über die prüferische Durchsicht ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird in bestimmten Fällen eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse empfohlen (IDW PS 900, Tz. 33). Wirtschaftsprüfer (WP) und vereidigte Buchprüfer (vBP) müssen Qualitätssicherung in ihrer Kanzlei und bei der Auftragsabwicklung durchführen. Die externe Qualitätskontrolle bezieht sich nur auf Tätigkeiten mit Berufsiegel. Hilfsmittel zur Vereinfachung dieser Aufgaben sind unter anderem Checklisten für die Berichterstattung und Qualitätskontrolle von prüferischen Durchsichten sowie Anlagen wie IDW PS 900. Die FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind für die Prüfung von Jahres-/Konzernabschlüssen und andere Prüfungen (z. B. MaBV) konzipiert und dienen als Dokumentationsmittel. Diese Checklisten unterstützen sowohl die interne Qualitätssicherung (VO 1/2006) als auch die externe Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) und enthalten Muster für die praktische Arbeit sowie ein aktuelles Literaturverzeichnis.
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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die prüferische Durchsicht, Wolf-Michael Wendler
- Idioma
- Publicado en
- 2014
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