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§ 23 WpÜG - Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots

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Die Einführung des 2002 in Kraft getretenen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes steht vor dem Hintergrund weltweit zunehmender öffentlicher Übernahmeangebote. Ein wichtiger Regelungsbereich ist der Anlegerschutz und die Sicherung eines transparenten Übernahmeverfahrens. So hat der Bieter während des Angebots regelmäßig über die Entwicklung seiner Beteiligung und den aktuellen Annahmestand zu berichten. Ausgehend von einer Analyse der verschiedenen Transparenzinteressen werden Lösungsansätze betrachtet, die zur Abmilderung des Verkaufs- bzw. Annahmedrucks im Rahmen öffentlicher Übernahmeangebote diskutiert werden bzw. in bestehenden Rechtsordnungen Anwendung finden. Im Mittelpunkt steht die kritische Betrachtung des § 23 WpÜG. Hierbei werden zahlreiche Vorschläge unterbreitet, wie der Tatbestand de lege lata und de lege ferenda zu korrigieren ist.

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§ 23 WpÜG - Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots, Martin Bartelt

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2004
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