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Die Zahl der Zwangsverwaltungen steigt! Dieser größeren Bedeutung trägt die seit dem 1.1.2004 geltende Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) Rechnung, insbesondere mit einem neuem Vergütungsrecht. Neu geregelt sind weiter u. a.: Zustimmungsvorbehalte und Zuständigkeiten der Erstbericht des Verwalters seine Buchhaltung und Rechnungslegung die „nachwirkende“ Tätigkeit des Verwalters die Ansprüche an seine Qualifikation und Ausstattung wann die Zwangsverwaltung endet was bei Fertigstellung von Bauvorhaben gilt. Die 2. Auflage der „Praxis der Zwangsverwaltung“ hilft Ihnen beim schnellen Einarbeiten ins neue Recht. Das Praktikerwerk enthält alle sich aus der ZwVwV ergebenden Neuerungen. Das am 1.7.2004 in Kraft getretene Kostenrecht ist eingearbeitet, also die Vergütung des Anwaltes als Vertreter eines Gläubigers, des Schuldners oder eines Dritten nach dem neuen RVG. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem neuesten Stand, insbesondere wird die neue Rechtsprechung des BGH zur Kaution und Nebenkostenabrechnung erläutert, die ein hohes Kostenrisiko für Gläubiger darstellt, die einen neuen Antrag auf Zwangsverwaltung stellen.
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Die Praxis der Zwangsverwaltung, Peter Depre
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- 2005
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- (Tapa blanda)
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