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Das Schweriner Stadtbuch

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Das Stadtbuch diente vorrangig der Aufzeichnung privater Rechtsgeschäfte. Diese durch den Rat abgesicherten Einträge sind als besonderes Beweismittel im Rechtsverkehr anzusehen. Gerade in der frühen Neuzeit wird auf die Rechtskraft des Stadtbuches immer wieder hingewiesen. Auch der Rat ließ in der frühen Neuzeit zur Bekräftigung wichtige Urkunden in sein Buch einschreiben. Nicht nur private oder städtische Rechtsgeschäfte wurden in dieser Phase im Stadtbuch erfasst, sondern ebenso der Eid des Bürgermeisters und der Ratsherren wie das Recht der Ratsherren auf ein Holzdeputat. Weiterhin wurde 1526 die Begrenzung der Verpflichtungen eines neu gewählten Ratsherren beim Amtsantritt erfasst. Schließlich diente es schon im Spätmittelalter dem Rat zur Übersicht über städtische Abgaben, die auf einzelnen Grundstücken lasteten. Inhalt: I. Einleitung I.1 Zur Handschrift und zum Charakter des Buches I.2 Stadtbuch und Sozialgeschichte I.3 Editionsgrundsätze I.4 Abbildungen II. Schweriner Stadtbuch III. Anhang: Belastungen, Renten und Termine 1421-1512 IV. Indices IV.1 Orte und Sachen IV.2 Personen

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Das Schweriner Stadtbuch, Dietrich Poeck

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2004
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