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Der Erbe kann durch Abschluss eines Erbverzichtsvertrages auf sein esetzliches Erbrecht wie auch auf sein Erbrecht verzichten, das auf einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen beruht (§§ 2346 ff. BGB). Sowohl in Rechtsprechung wie in Literatur besteht bislang Einigkeit darüber, dass ein Erbverzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam zustande kommen kann. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Erblasser nur zu Lebzeiten ein Interesse an einer Erweiterung seiner Testierfreiheit habe, die aus dem Abschluss eines Erbverzichtsvertrages resultiert. Im Übrigen müsse die Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles auf einer festen Grundlage stehen und dürfe nicht noch nach beliebig langer Zeit geändert werden. Innerhalb des Werkes wird zunächst aufgezeigt, inwieweit nach dem Tod des Erblassers generell noch verfügende Verträge bezüglich derartiger Rechtspositionen wirksam zustande kommen können, die der Erblasser zu Lebzeiten innehatte. Unter Berücksichtigung der daraus erzielten Erkenntnisse wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen noch nach dem Eintritt des Erbfalles das wirksame Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrages in Betracht kommt. Abschließend wird schließlich beleuchtet, ob und unter welchen Voraussetzungen noch nach dem Eintritt des Erbfalles ein Pflichtteilsverzichtsvertrag oder ein Vertrag bezüglich des Verzichts auf ein Vermächtnis wirksam zustande kommen kann.
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Das postmortale Zustandekommen erbrechtlicher Verzichtsverträge, Alexander Böhmer
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- Publicado en
- 2004
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