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Die vorliegende Arbeit untersucht die Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG für die Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG. Im BetrVG 1972 und 2001 bleibt der vierte Teil, der die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer regelt, das zentrale Element des Gesetzes. § 87 BetrVG ist die entscheidende Vorschrift für die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten und umfasst alle Arbeitsbedingungen, die nicht bereits gesetzlich oder tariflich geregelt sind. Diese Regelung ermöglicht oft eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer im Betrieb. Wenn die Voraussetzungen der einzelnen Punkte in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 BetrVG erfüllt sind, hat der Betriebsrat umfassende Zuständigkeiten zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Ziel der Arbeit ist es, die Rechtsnatur, Struktur und den Anwendungsbereich der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie der Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG zu klären. Ein wichtiger Aspekt ist die Frage, ob die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 außerhalb des gesetzlichen Katalogs aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit abgeleitet werden können. Zudem wird die Korrektur- und Schrankenfunktion des § 2 Abs. 1 BetrVG im Kontext der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG herausgearbeitet.
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Die Bedeutung des § 2 Abs. 1 BetrVG für den Umfang und die Schranken der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, Yen-liang Chen
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- 2004
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