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Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ("Der Anwalt des Kindes") auf dem Prüfstand

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Seit sechs Jahren besteht die Möglichkeit einer eigenen prozessualen Vertretung des Kindes im Familienrecht, dem „Anwalt des Kindes“ nach § 50 FGG. Das Gesetz beschreibt dieses Institut jedoch nur ungenau, was zu Unklarheiten hinsichtlich der Befugnisse des Verfahrenspflegers, der Beziehungen zu anderen Prozessbeteiligten und der Qualifikationsanforderungen führt. Ziel der Untersuchung am FB Sozialw. der FH Erfurt war es, die Anwendungsmöglichkeiten des § 50 FGG in der Gerichtspraxis zu ermitteln, bestehende Probleme zu identifizieren und Vorschläge für eine Ausbildung zum „Anwalt des Kindes“ zu entwickeln. TEIL I beleuchtet den gesetzlichen Istzustand, die Zielsetzungen und die Anwendungs- sowie Auslegungspraxis, wobei auch nationale und supranationale Vorgaben berücksichtigt werden. TEIL II stellt der Theorie die Alltagspraxis gegenüber, basierend auf zwei Fragebögen: einer an die Amtsgerichte und das ThürOLG zur richterlichen Umsetzung und einer an Verfahrenspfleger zur praktischen Umsetzung des Instituts. TEIL III analysiert die rechtstheoretischen Vorgaben im Vergleich zur Rechtsanwendung und erörtert mögliche Problemlösungen sowie die Qualifizierung von Verfahrenspflegern. Abschließend werden konkrete Lösungsvorschläge für die angesprochenen Probleme in der Sozialarbeit entwickelt und Perspektiven für die Verfahrenspflegschaft diskutiert.

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Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG ("Der Anwalt des Kindes") auf dem Prüfstand, Heinz Peter Moritz

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2004
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