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Staatliche Straftatbeteiligung

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Die Habilitationsschrift analysiert die Risiken von Tatprovokation und Straftatgestattung als problematische Beispiele öffentlicher Autorität. Die herrschende Meinung betrachtet Provokation in der Organisierten Kriminalität als zulässig, was sich jedoch als unhaltbar erweist. Gemäß dem Kriterium des Bundesverfassungsgerichts zur Beurteilung administrativer Akte, der relativen Brauchbarkeit, zeigen die Ergebnisse, dass Tatprovokationen nicht zur Verurteilung der Hauptverantwortlichen krimineller Gruppen beitragen. Das provozierte Geschehen führt zu einem Wahndelikt des Provozierten. Provokation und Anstiftung unterscheiden sich rechtlich, da das provozierte Verhalten keinen Normgeltungsschaden verursacht und der Rechtsgüterschutz keine Strafe rechtfertigt. Die strafrechtliche Beteiligungslehre ist auf das Verhältnis zwischen Provokateur und Provoziertem nicht anwendbar, da der Provokateur nicht als Jedermann agiert, sondern als jemand, der gegen die Strafrechtsordnung aufbegehrt. Provokationen zeigen ein Über- und Unterordnungsverhältnis; bei fehlendem Tatverdacht fehlt dem Provozierten die Verantwortlichkeit. Die Fremdbestimmung durch Provokation schränkt die Entscheidungsfreiheit der Zielperson ein, was einen Ausschlussgrund im Strafrecht darstellt. Modelle zur rechtfertigenden Straftatgestattung, die „unbeteiligte Privatpersonen“ schützen wollen, genügen nicht dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit. Ein polizeilicher Einsatz ist

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Staatliche Straftatbeteiligung, Klaus Stephan von Danwitz

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2005
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