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Das Früherkennungs- und Überwachungssystem bei Kapitalgesellschaften

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Konzeptuelle Erörterung von Risikomanagementtheorien: Die auf das KonTraG zurückgehende Vorschrift des § 91 abs. 2 AktG stellt klar, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet ist, für ein funktionsfähiges Früherkennungs- und Überwachungssystem zu sorgen. Trotz zahlreicher Veröffentli-chungen zu dem Thema sind zwei Fragen offen: · Welche Kapitalgesellschaften unterliegen – angesichts der vom Gesetzgeber konstatierten Ausstrahlungswirkung der aktienrechtlichen Norm – über den Anwendungsbereich des Aktiengesetzes hinaus einer Systempflicht? · Welchen Mindestanforderungen muss das einzurichtende System genügen? Die erste Fragestellung untersucht Hillebrand ausführlich mit Hilfe der juristischen Auslegung. Zur Beantwortung der zweiten Frage nach der Systemgestaltung zieht er vorrangig die Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre heran und stützt sich dabei auch auf die 2004 von COSO vorgelegte Studie „Enterprise Risk Management – Integrated Framework“, deren Vorläuferin auch in Deutschland zur Umsetzung des Sarbanes Oxley-Act herangezogen wird. Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen von Kapitalgesellschaften, der zahlreichen vorliegenden Gestaltungs-vorschläge und des erheblichen Ermessungsspielraums der Geschäftsleiter bei der Organisation „ihres“ Unternehmens strebt der Verfasser keine Lösungen für singuläre Probleme an, sondern identifiziert Grundsätze der Früherkennung und Überwachung.

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Das Früherkennungs- und Überwachungssystem bei Kapitalgesellschaften, Werner Hillebrand

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2005
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