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Gegenstand der Untersuchung ist die rechtliche Zulässigkeit der Umstellung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes von einer öffentlich-rechtlichen Gebühr auf ein privatrechtliches Entgelt sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile dieser Umstellung. Europarechtlich bestehen keine Bedenken. Verfassungsrechtlich ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG fraglich, da das Grundgesetz den Begriff „Gebühren“ verwendet. Eine am Normzweck orientierte Auslegung legt jedoch nahe, dass der Bund die Nutzerfinanzierung auch in Form eines privatrechtlichen Entgelts regeln kann. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG steht dieser Annahme nicht zwingend entgegen. In rechtlicher Hinsicht bringt die Umstellung auf ein privatrechtliches Entgelt keine entscheidenden Vorteile, da die Gestaltungsspielräume des privaten Betreibers nicht spürbar erweitert werden. Bestehende Restriktionen sind durch die Kostenorientierung des Gesetzes bedingt, nicht durch die Rechtsform. Zudem stellt das Betreiben einer öffentlichen Straße eine materielle öffentliche Aufgabe dar, was die Beachtung der Schranken des Verwaltungsprivatrechts erfordert. Ökonomisch zeigt das privatrechtliche Entgelt keine signifikanten Unterschiede zur öffentlich-rechtlichen Gebühr, sofern die Gestaltungsspielräume bei der Gebührenbemessung tatsächlich genutzt werden.
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Gutachten zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Umstellung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes von "Gebühr" auf "Entgelt" sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile einer etwaigen Umstellung, Michael Uechtritz
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- 2005
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