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Zeitarbeit als Betriebsratsaufgabe

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Zeitarbeit gewinnt zunehmend an Bedeutung in der Diskussion über die Flexibilisierung der Arbeitswelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern sich ständig, und gewerkschaftliche Aufgaben in diesem Bereich sind herausfordernd. In einigen Branchen steigt der Anteil der Zeitarbeitnehmer im Vergleich zur Stammbelegschaft kontinuierlich. Die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit externen Mitarbeitern (Drehtüreffekt) stellt die Interessenvertretung vor die Herausforderung, den Schutz der Stammbelegschaft mit der (Re-)Integration der „Randbelegschaft“ in Einklang zu bringen. Zeitarbeitnehmer dürfen Betriebsräte in den Entleihbetrieben wählen, ihre Betreuung gehört zu den Aufgaben der dortigen Betriebsräte, jedoch zählen sie nicht zur Größe des Betriebsrates nach dem BetrVG. Verleihbetriebe haben ebenfalls Betriebsräte, wenn auch selten. Zeitarbeitnehmer können unbegrenzt in den Entleihbetrieben arbeiten, was dazu führt, dass Betriebsräte oft weit von „ihren“ Beschäftigten entfernt sind. Dies führt zu besonderen Problemen, da die hohe Fluktuation die kontinuierliche Wahrnehmung der Aufgaben erschwert. Gespaltene Zuständigkeiten, etwa bei Mehrarbeit, erfordern Absprachen zwischen den Betriebsräten. Daher ist es wichtig, den Austausch der Interessen der Ver- und Entleihbetriebsräte zu organisieren und eine gemeinsame Arbeitsstruktur zu entwickeln. Die Arbeitstagung „Zeitarbeit als Betriebsratsaufgabe“ am 28. Oktober 2004 in Düsseld

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Zeitarbeit als Betriebsratsaufgabe, Dorothe e. Beck

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2005
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