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§ 295a BAO

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Durch das AbgÄG 2003 wurde §295a in die BAO aufgenommen. Durch diesen neuen Verfahrenstitel ist es nunmehr möglich, einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenspruches hat. §295a BAO füllt eine Rechtslücke im Verfahrensrecht, er hat aber auch im materiellen Recht umfassende Auswirkung. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 295a BAO werden auch Beispiele behandelt, die die Rechtswirkung des § 2259a BAO auslösen. Dabei wurden auch die deutsche Lehre und Rechtssprechung zu § 175 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 AO berücksichtigt.

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§ 295a BAO, Anna Katharina Reiter

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2006
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