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Die Ermöglichung von juristischen Rechtspersonen im Bereich der öffentlichen Hand hat eine lange Tradition. Hierzu zählen neben Körperschaften wie freien Dorfgemeinschaften und Städten auch Stiftungen für gemeinnützige Zwecke, die von der öffentlichen Hand oder kirchlichen Einrichtungen dotiert werden. Zudem sind öffentlich-rechtliche Anstalten, Fonds und wirtschaftliche Unternehmungen zu nennen, die zur Erledigung spezifischer, meist wirtschaftlicher Aufgaben geschaffen wurden und im Eigentum des Staates stehen. Diese juristischen Personen können unter dem Begriff „Staatsbetriebe“ zusammengefasst werden. In Liechtenstein, Deutschland oder Österreich gibt es keinen Typenzwang oder numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Staat hat die Freiheit, neue Formen des Verwaltungsvollzugs zu schaffen, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Flexibilität kann jedoch zu einem „wahrhaft Parkinsonschen Wachstum“ der Verwaltungsstrukturen führen. Die Anstalt ist ein vom Gründer beherrschtes Sondervermögen, das keine Mitglieder hat, sondern „Benutzer“. Der Staat haftet in der Regel für die Anstalt. Historische Beispiele in Österreich sind die Krankenversicherungsanstalt oder die Universitäten. In Liechtenstein wurde die erste Anstalt des öffentlichen Rechts 1923 gegründet und später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Begriff „Anstalten“ wird oft unscharf verwendet und umfasst
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Anstalten öffentlichen Rechts in Liechtenstein, Antonius Opilio
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- 2007
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