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Die 13. Richtlinie hat eine wechselvolle Geschichte. Nach langen Vorarbeiten, die 1987 mit dem Vorentwurf begannen, scheiterte ihre Verabschiedung am 4. Juli 2001 im Europäischen Parlament. Hauptkritikpunkt war das übernahmerechtliche Vereitelungsverbot, das nur bestimmte Abwehrmaßnahmen erfasste und somit einige Mitgliedstaaten befürchten ließ, dass ihre heimischen Unternehmen benachteiligt würden. Die am 20. Mai 2004 in Kraft getretene Richtlinie, die bis zum 20. Mai 2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, enthält erneut ein übernahmerechtliches Vereitelungsverbot sowie eine Durchgriffsregel, die satzungsmäßige Beschränkungen der Aktienübertragung gegenüber dem Bieter grundsätzlich unwirksam macht. In der Schlussphase der Beratungen wurde jedoch das Vereitelungsverbot und die Durchgriffsregel durch den neu eingefügten Art. 12 den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Dieses Optionsmodell wird durch Wahlmöglichkeiten für die betroffenen Gesellschaften ergänzt, die einem Reziprozitätsmodell folgen. Insgesamt ergibt sich ein komplexes Zusammenspiel von europarechtlichen Vorgaben, nationaler Umsetzung und Satzungsgestaltung. Die Frage, ob das angestrebte level playing field für Übernahmen durch die Richtlinie besser gewährleistet wird als durch den Vorgängerentwurf, führte zu einem ganztägigen Symposion am 9. November 2005, an dem Experten des Übernahmerechts aus sechs Mitgliedstaaten teilnahmen.
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Die Umsetzung der Übernahmerichtlinie in Europa, Theodor Baums
- Idioma
- Publicado en
- 2006
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