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Der Grundsatz des klassischen Rechts, dass Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten können, wird oft als systemwidrig und als Relikt eines älteren Rechtszustands betrachtet. Diese Sichtweise findet jedoch in den Quellen keine Bestätigung. Sie beruht auf einem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verdeckt die bis heute prägende Erfassung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz. Die Analyse der Quellen zeigt, dass die solutio des klassischen Rechts weder „Lösung“ noch „Erfüllung“ ist, sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Diese Leistung ist nicht an die Person des Schuldners gebunden; vielmehr kann das Ende der obligatio von jedem Dritten herbeigeführt werden. Dies gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die verschiedenen Formen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. So entsteht ein einheitliches, dogmatisch stimmiges Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichzeitig differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem ermöglicht.
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Solvendo quisque pro alio liberat eum, Christian Emunds
- Idioma
- Publicado en
- 2007
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