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Die Urteilsanerkennung im deutsch-russischen Rechtsverkehr

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Das deutsche Recht verlangt für die Anerkennung vermögensrechtlicher Urteile die Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Eleonora Gerasimchuk untersucht die Anerkennungsvoraussetzungen in Russland und Deutschland sowie aktuelle Entwicklungen im russischen Prozessrecht und der Anerkennungspraxis. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland derzeit noch nicht als gewährleistet angesehen werden kann, jedoch Anzeichen dafür bestehen. Bei anhaltender, wenn auch gesetzeswidriger, gerichtlicher Praxis in Russland könnte sie in Zukunft als gesichert gelten. Gerasimchuk erörtert, wie die Freizügigkeit vermögensrechtlicher Urteile zwischen Deutschland und Russland gefördert werden könnte. Neben einer autonomen Rechtsangleichung schlägt sie zwei staatsvertragliche Lösungen vor. Sie analysiert den möglichen Beitritt Russlands zum Lugano-Übereinkommen von 1988, das gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt, und sieht hierin die vielversprechendste Lösung. Für bestimmte Urteile, insbesondere solche aufgrund ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen, könnte die Freizügigkeit durch den Beitritt beider Länder zum Haager Gerichtsstandsvereinbarungsübereinkommen von 2005 gesichert werden.

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Die Urteilsanerkennung im deutsch-russischen Rechtsverkehr, Eleonora Gerasimchuk

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2007
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