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Aktienanlagen im Zusammenhang mit dem § 80 Abs. 1 SGB IV

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Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen laut Bundesversicherungsamt aus Risikogründen Pensionsrückstellungen nicht in Aktien anlegen. Die Arbeit zeigt, dass bereits ohne Aktienanlage ein Spannungsverhältnis zwischen "Ertrag" und "Risiko" besteht, wie es in §80 Sozialgesetzbuch IV festgelegt ist. Hohe (Schwankungs)Risiken, die mit Aktien verbunden sind, treten hauptsächlich bei kurzen Anlagezeiträumen auf. Da die Anlage von Pensionsrückstellungen jedoch über Jahrzehnte erfolgt, treten Volatilitätseffekte in den Hintergrund. Wenn Aktienanlagen im Anlagespektrum der Sozialversicherungsträger ausgeschlossen sind, bleibt die Rendite unter dem Optimum, was zu höheren Finanzierungslasten für zukünftige Beitragszahler führt. Der größte Handlungsbedarf liegt derzeit in der Wahlfreiheit zur Bildung von Pensionsrückstellungen und deren aktiver Hinterlegung. Dies könnte das bestehende Kreditaufnahmeverbot umgehen, was zu einer falschen Darstellung der Vermögenslage der Sozialversicherungsträger führt und Finanzierungslasten auf zukünftige Beitragszahler verschiebt. Themen wie Renditevergleich zwischen Aktien und Rentenanlagen, sowie die Harmonisierung der Anlagevorschriften mit Versicherungsunternehmen sind ebenfalls relevant.

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Aktienanlagen im Zusammenhang mit dem § 80 Abs. 1 SGB IV, Martin Bosch

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2007
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