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Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes unter Berücksichtigung der Technikermöglichung in der Telekommunikation

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Als „Universaldienst“ wird ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen bezeichnet, das auch nach Marktliberalisierung und -privatisierung flächendeckend gewährleistet sein soll. Das Telekommunikationsgesetz sieht ein System hoheitlicher Eingriffe vor, um die Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes durch private Unternehmen sicherzustellen. Besonders umstritten ist die bedarfsabhängige Abgabe von Unternehmen mit einem Marktanteil von über 4% zur Finanzierung des Universaldienstes, die als verfassungswidrig angesehen wird. In den letzten Jahren hat die technikermöglichende Funktion des Rechts an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Kontext der Telekommunikation durch Leitungsführungsrechte über Verkehrswege und Privatgrundstücke. Diese Rechte, die im deutschen Telekommunikationsrecht verankert sind, haben historische Wurzeln im Telegrafenrecht. Der Autor argumentiert, dass die technikermöglichende Dimension des Telekommunikationsrechts bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Universaldienstleistungsabgabe berücksichtigt werden muss. Er kommt zu dem Schluss, dass die Universaldienstleistungsabgabe des Telekommunikationsgesetzes mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht und somit verfassungsgemäß ist.

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Erbringung und Finanzierung des Universaldienstes unter Berücksichtigung der Technikermöglichung in der Telekommunikation, Tim Weber

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2008
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