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Zweckfortfall beim genehmigten Kapital

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Ist das Bezugsrecht bei genehmigten Kapitalerhöhungen ausgeschlossen, können sich während des Verfahrens die Umstände ändern, die zu diesem Ausschluss führten, wodurch der Ausschlusszweck entfallen kann. In diesem Fall stellt sich die Frage nach den Pflichten des Vorstands, um den ausgeschlossenen Altaktionären den Bezug der neuen Aktien zu ermöglichen. Gelingt dies nicht, muss geklärt werden, wie und auf welcher Grundlage die Altaktionäre entschädigt werden können. Die Studie untersucht im ersten Teil den „Tatbestand des Zweckfortfalls“ und beleuchtet, warum und wann ein solcher eintreten kann. Hierbei wird die Entwicklung der Rechtsprechung zur materiellen Ausschlusskontrolle sowie die Diskussion um den Mindestausgabebetrag behandelt. Es wird festgestellt, dass ein Zweckfortfall frühestens durch die Ausübungsentscheidung des Vorstands vorliegen kann, was eine selbstbindende Entscheidung darstellt. Der zweite Teil analysiert die „Rechtsfolgen eines Zweckfortfalls“, sowohl bei genehmigten Barkapitalerhöhungen als auch bei Sachkapitalerhöhungen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Vorstand je nach Zeitpunkt des Zweckfortfalls und Art der Ermächtigung das Verfahren einstellen, einen Änderungsbeschluss anstreben oder Ersatzbezugsrechte anbieten muss. Ist dies nicht möglich, kann ein Schadensersatzanspruch der Altaktionäre gegen die Verwaltungsmitglieder entstehen, der in der Regel in Geld ausgeglichen werden muss.

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Zweckfortfall beim genehmigten Kapital, Christian Röck

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2010
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