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Kein positives Interesse bei anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglich unbehebbaren Mängeln

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Schon die leicht fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der anfänglich nicht erbringbaren Leistung und insbesondere vom anfänglich nicht behebbaren Mangel führt nach derzeit geltendem Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers in Höhe seines positiven Interesses. Anhand der herrschenden Fundamentalprinzipien untersucht der Autor das Vorliegen einer entsprechenden Legitimationsgrundlage. Ausgangspunkt der Untersuchung ist das innerhalb der zivilrechtlichen Ordnungsprinzipien bestehende Verhältnis zwischen Substanz- und Schutzrechten. Das Ergebnis der Arbeit orientiert sich primär am Inhalt des abgegebenen Leistungsversprechens unter Zugriff auf andere, vergleichbare gesetzliche Regelungen.

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Kein positives Interesse bei anfänglicher Unmöglichkeit und anfänglich unbehebbaren Mängeln, Paul Popescu

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2012
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