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Anfangs 2008 beurteilte das Bundesgericht Entschädigungsforderungen von 17 Grundeigentümern wegen Lärmbelästigung durch den Flughafen Zürich. Diese Fälle wurden aus über 19000 Begehren vorweg entschieden und als 'Pilotentscheide' bezeichnet. Sie führen die Praxis fort, die in Bezug auf Lärmbelästigung ab Hauptverkehrsstrassen mit den Entschädigungsvoraussetzungen Schwere, Spezialität und Nichtvorhersehbarkeit entwickelt wurde, berücksichtigen jedoch die Besonderheiten des Flugverkehrs. Erstmals wurden die Auswirkungen des Fluglärms auf den Verkehrswert der Grundstücke zentral in die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit einbezogen. Diese 17 Pilotentscheide werfen zahlreiche Fragen auf: Wird die Verneinung von Abwehrrechten gegen Lärmimmissionen besser als 'formelle Enteignung' (Entzug subjektiver Rechte) oder als 'materielle Enteignung' (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) gedeutet? Müssen die Begriffe 'formelle' und 'materielle' Enteignung neu definiert werden? Ist es gerechtfertigt, bei Lärmbelästigung andere Entschädigungsmassstäbe als beim Entzug subjektiver Rechte und Nichteinzonungen anzuwenden? Wie steht die Entschädigungspraxis im Verhältnis zur Umweltschutzgesetzgebung? Diese Fragen sind zentrale Themen der vorliegenden Publikation.
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Formelle und materielle Enteignung gemäss den Fluglärmentscheiden des Bundesgerichtes, Rudolf Kappeler
- Idioma
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- 2010
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