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Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage von Art. 75 ZGB

Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von Vereinsgerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit.

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Art. 75 ZGB regelt die vereinsrechtliche Anfechtungsklage und ist primär auf Beschlüsse der Vereinsversammlung ausgerichtet. Die Erfassung von Entscheidungen der Exekutivorgane ist seit Inkrafttreten des ZGB umstritten. Nach herrschender Meinung sind diese anfechtbar, wenn sie vereinsintern letztinstanzlich sind und in Mitgliedschaftsrechte eingreifen. Diese Auffassung sowie die genannten Einschränkungen werden in der vorliegenden Arbeit kritisch analysiert. Die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass Art. 75 ZGB auf die Entscheidungen aller Vereinsorgane Anwendung findet. Diese Erkenntnis ermöglicht es, die Merkmale anfechtbarer Vereinsentscheidungen zu identifizieren und von nicht anfechtbaren Organtätigkeiten abzugrenzen. Zwei zentrale Abgrenzungsfragen, die besonders für Exekutivorgane relevant sind, werden vertieft behandelt. Zum einen wird untersucht, wie Informationsschreiben von Vereinsfunktionären von anfechtbaren Vereinsentscheidungen unterschieden werden können. Zum anderen wird die Abgrenzung von Organentscheidungen sogenannter Vereinsgerichte unter der eidgenössischen ZPO und dem IPRG von tatsächlichen Schiedssprüchen statutarischer Schiedsgerichte eingehend behandelt. Dies erfordert eine umfassende Analyse der statutarischen Schiedsgerichtsbarkeit im schweizerischen Recht. Die Arbeit richtet sich vor allem an Juristen, die sich mit Vereinsrecht befassen, ist jedoch auch für Gesellschaftsrechtler von Interesse, da

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Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage von Art. 75 ZGB, Marc Burgherr

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Publicado en
2010
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