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Haftungs- und Schadensfälle, bei denen der Schädiger haftpflichtversichert ist, werfen die Frage auf, wie der Geschädigte zu beiden, dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, steht. Oft reicht ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht aus, insbesondere wenn dieser insolvent ist oder der Schaden erheblich ist. In solchen Fällen hat der Geschädigte ein Interesse daran, den finanziell leistungsfähigen Haftpflichtversicherer direkt auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Verfasser behandelt im ersten Teil die gesetzliche Regelung dieser Direktansprüche im deutschen und norwegischen Recht. Während im deutschen Recht die Direktansprüche auf die Varianten des § 115 VVG beschränkt sind, gibt es im norwegischen Recht einen gesetzlich normierten Direktanspruch gemäß § 7-6 des Versicherungsvertragsgesetzes für alle Arten von Haftpflichtversicherungen. Im zweiten Teil wird erörtert, welches Recht in Deutschland und Norwegen gilt, wenn es um Haftungsfälle mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen geht und ob der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. In Deutschland sind hierfür Normen wie Art. 18 Rom II und Art. 40 Abs. 4 EGBGB relevant, während Norwegen auf Richter- und Gewohnheitsrecht zurückgreifen muss, da es keine positivrechtlich verankerten Normen gibt.
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Die gesetzliche Ausgestaltung von Direktansprüchen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, Thomas Vogt
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- 2011
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