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Die „betriebliche Übung“ wird allgemein als die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer erschließen dürfen, dass ihnen auf Dauer eine Leistung oder sonstige Vergünstigung gewährt werden soll. Über die anspruchsbegründende Wirkung der betrieblichen Übung besteht zwar weitgehend Einigkeit. Die grundlegende Frage, warum eine Arbeitsvertragspartei auf Grund ihres wiederholten Verhaltens in der Vergangenheit für die Zukunft gebunden sein soll, hat jedoch bis heute keine überzeugende Antwort gefunden. Christian Picker legt dar, dass allein der rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitgebers der Geltungsgrund für eine betriebliche Übung sein kann. Deren Anwendungsbereich ist daher auf solche Verhaltensweisen des Arbeitgebers beschränkt, denen der Arbeitnehmer objektiv den Erklärungswert der Zusage einer Leistung entnehmen kann und die auch tatsächlich aus einer entsprechenden synallagmatisch motivierten Zwecksetzung des Arbeitgebers erfolgen. Am Beispiel der betrieblichen Übung wird so die grundsätzliche Einheit von Individualarbeitsrecht und allgemeinem Zivilrecht dargestellt.
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Die betriebliche Übung, Christian Picker
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- 2011
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