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Der Begriff des Werkerfolgs im Bauvertrag ist durch die Blockheizkraftwerk-Entscheidung des BGH von 2007 in den Fokus gerückt. In Reaktion auf einen Fragebogen des Bundesjustizministeriums empfiehlt der Baugerichtstag, § 633 Abs. 2 BGB an die Funktionalitätsrechtsprechung des BGH anzupassen. Der Verfasser beleuchtet zentrale Fragestellungen, bei denen der Werkerfolg entscheidend ist, wie die Gewährleistung des Werkunternehmers, die Vergütungspflicht des Bestellers für Mehrleistungen und die haftungsbewehrte Hinweispflicht des Werkunternehmers. Er strebt eine einheitliche Definition des Begriffs an, um konsistente Ergebnisse zu erzielen. Die Analyse zeigt, dass die Erfolgsbegriffe je nach gewährleistungsrechtlicher oder vergütungsrechtlicher Perspektive divergieren. Daher schlägt der Verfasser einen neuen Lösungsansatz vor, der sich intensiv mit § 633 BGB auseinandersetzt. Ein zentraler Punkt ist die rechtliche Konsequenz, wenn der Besteller durch Vorgaben gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B Einfluss auf die Werkleistung nimmt, was zu einem funktionsuntauglichen Werk führen kann. Dies ist in der Baupraxis von großer Bedeutung. Der Verfasser thematisiert die Prüfungs- und Hinweispflichten und kommt zu dem Schluss, dass bei einseitigen Vorgaben des Bestellers eine Haftung des Unternehmers nur aus dem Allgemeinen Schuldrecht resultiert. Dies führt nicht zu einer Schlechterstellung des Bestellers, sondern zu einer nachvollziehbaren Andersstell
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Der Werkerfolg im Spannungsfeld zwischen Mängelhaftung, Hinweispflichten und Vergütung beim Bauwerkvertrag, Thomas M. Müller
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- 2014
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