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Nach §§ 4, 7, 13 Abs. 3 KSchG hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um gegen eine unwirksame Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs gerichtlich vorzugehen. Diese Frist ist unangemessen kurz, wenn der Veräußerer die Kündigung ausgesprochen hat, der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt und nicht über den geplanten Betriebsübergang informiert wurde. In solchen Fällen verstoßen die genannten Vorschriften gegen die Berufsfreiheit und das Recht auf effektiven Rechtsschutz des Arbeitnehmers. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, jedoch ist eine teleologische Reduktion zulässig. Der Arbeitnehmer kann bis zur Grenze der Verwirkung eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben, ausgenommen im Insolvenzfall, wo der Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt ist. Zudem steht die kurze Klagefrist im Widerspruch zur Richtlinie zum Betriebsübergang, und die üblichen Sanktionen bei fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie bieten dem Arbeitnehmer keinen Schutz. Der Verstoß gegen die Richtlinie rechtfertigt jedoch auch die teleologische Reduktion der nationalen Normen, wobei der Rechtsprechung des EuGH zu folgen ist. Eine unmittelbare Wirkung der EU-Grundrechte wird abgelehnt, und im Insolvenzfall gilt die Richtlinie nicht, sodass das EU-Recht der Anwendung der §§ 4, 7, 13 Abs. 3 KSchG nicht entgegensteht.
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Die Klagefrist im Falle einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs, Evelyn Gabrys
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- Publicado en
- 2014
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