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Die herrschende Meinung lasst eine Parteivernehmung von Amts wegen im Zivilprozess nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu, die sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres herauslesen lassen und in der Praxis zu zahlreichen Wertungswiderspruchen fuhren. Zur Begrundung wird darauf verwiesen, dass der historische Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift die Voraussetzungen des richterlichen Parteieids beibehalten wollte, den die Parteivernehmung 1933 abgelost hat, und dass die einschrankenden Voraussetzungen (Subsidiaritat, Anfangswahrscheinlichkeit, voraussichtlicher Uberzeugungswert) schon fur den Parteieid gegolten hatten. Diese Annahme wird in dieser Untersuchung mit dem Ergebnis hinterfragt, dass sich allenfalls eine weniger weitgehend verstandene Subsidiaritat tatsachlich historisch begrunden lasst. Gleichzeitig wird dargestellt, welche Friktionen sich aus der herrschenden Meinung ergeben, und fur eine verstarkte Anwendung der Parteivernehmung in der Praxis pladiert.
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Die Parteivernehmung, Daniel Effer Uhe
- Idioma
- Publicado en
- 2015
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