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Die Verfasserin untersucht die Verfahrensregelungen des FamFG im Hinblick auf die Ziele des FGG-Reformgesetzes von 2009, das mehr Rechtsstaatlichkeit und eine Vereinheitlichung der familiengerichtlichen Verfahren anstrebt. Sie stellt fest, dass die gesetzlichen Regelungen zu nichtstreitigen Familiensachen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtswegeröffnung gemäß Art. 19 IV GG nicht ausreichend gewährleisten. Familiengerichtliche Verfahren umfassen nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch verwaltungstechnische Tätigkeiten. Die Beschwerderegelungen in nichtstreitigen Familiensachen sind administrativer Natur und ermöglichen keine neutrale Rechtsprechung. Der Reformgesetzgeber wollte, dass die Beschwerde die Funktion der bisherigen Berufung übernimmt, was jedoch nicht für nichtstreitige Familiensachen gilt. In diesen Fällen fehlt eine Instanz neutraler Rechtsprechung, was den Anforderungen des Art. 19 IV GG nicht gerecht wird. Die Rechtsbeschwerde ist nur in bestimmten Fällen zulässig, was bedeutet, dass nur in wenigen nichtstreitigen Familiensachen echte Rechtsprechung gewährleistet ist. Da die meisten Entscheidungen in diesen Angelegenheiten Einzelfallentscheidungen ohne grundsätzliche Bedeutung sind, bleibt den Beteiligten oft der Zugang zu einer Überprüfung durch eine Rechtsprechungsinstanz verwehrt. Die angestrebte Angleichung der Verfahrensvorschriften an die ZPO erweist sich als unpassend, da die ZPO auf Streitsachen
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Das große Familiengericht nach der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, Petra-Mareen Jahrmann
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- 2016
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