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Das BGB lässt die Bestellung von Sicherheiten für künftig entstehende Forderungen zu. Dadurch erhält der Sicherungsnehmer schon vor Entstehen der Forderung eine gesicherte Rechtsposition. Unklar ist allerdings die insolvenzrechtliche Behandlung solcher Sicherheiten für künftige Forderungen, wenn die gesicherte Forderung selbst erst in der Insolvenz des Sicherungsgebers entsteht. In der Arbeit wird die Frage untersucht, inwiefern der Sicherungsnehmer aufgrund der Sicherheit für eine künftige, erst nach Verfahrenseröffnung oder in der »Krise« entstehende Forderung abgesonderte Befriedigung verlangen kann oder ob diese durch das Erwerbsverbot des § 91 InsO bzw. die Insolvenzanfechtungsvorschriften verhindert wird. Die Untersuchung zeigt, dass das maßgebliche Kriterium für die Insolvenzfestigkeit solcher Sicherheiten die Begründetheit der Forderung im Sinne des § 38 InsO ist.
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Sicherheiten für künftige Forderungen in der Insolvenz, Nina Kuszlik
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- 2016
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