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Hinter dem im Steuerrecht regelmäßig bemühten Schlagwort des „Gesamtplans“ verbirgt sich ein nur scheinbar einheitliches Argumentationsmuster zur zusammenfassenden Betrachtung mehraktiger Gestaltungen. Der Autor deckt verschiedene Strukturen des Gesamtplans auf, in denen der Zusammenfassungsgedanke jeweils auf einer eigenständigen Auslegung beruht. Die herausgearbeiteten Fallgruppen des Gesamtplans unterfallen jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Auch die Voraussetzungen der Zusammenfassung weichen konsequenterweise voneinander ab. Im Ergebnis ist der Gesamtplan als bewährtes Instrument nur für einen Teilbereich der momentanen Anwendungsfälle dogmatisch haltbar. Wird der Gesamtplan dagegen (weiterhin) als abstrakt tragfähiges Argumentationsmuster zur Begegnung mehraktiger Gestaltungen angesehen, führt dies zu erheblichen Rechtsanwendungsfehlern.
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Der Gesamtplan im Steuerrecht, Goetz Kempelmann
- Idioma
- Publicado en
- 2016
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