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Vollstreckungshilfe bedeutet die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die ein Staat nach seinen materiellen und prozessualen Regeln getroffen hat, durch einen anderen Staat nach dessen Vollstreckungs- und Vollzugsregeln. Sie beinhaltet damit die umfassendste Anerkennung strafrechtlicher Wertentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Vollstreckungshilfe droht zugleich, die Dauer der tatsächlichen Strafverbüßung systemwidrig zu beeinflussen. Die Grenzen einer solchen zulässigen Beeinflussung werden herausgearbeitet. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass eine vollständige Harmonisierung der Wertentscheidungen des materiellen Strafrechts durch die Union beim jetzigen Stand der Integration nicht möglich ist. Der Verfasser leitet daher systemkohärent zum Binnenmarktrecht und zu der ziviljustitiellen Zusammenarbeit aus Art. 67 Abs. 1, 2. Hs. AEUV einen unionsrechtlich kontrollierten nationalen ordre public als Grenze des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ab.
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Anerkennung und ordre public, Stefan Schumann
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- 2016
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