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Schliesst ein direkter Stellvertreter i. S. v. Art. 32 ff. OR einen (Schuld-)Vertrag in fremdem Namen ab, ohne dafür eine genügende Vollmacht zu haben, bleibt die Vertretungswirkung grundsätzlich aus. Soweit kein Ausnahmetatbestand (Art. 33 Abs. 3, 34 Abs. 3,37 Abs. 1, 38 Abs. 1 OR) Platz greift, wird der Vertretene durch den voll machtlos abgeschlossenen Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet. Der Vertreter (falsus procurator) wird ebenfalls nicht an den Vertrag gebunden, doch ist er seinem Vertragsgegner (dem 'Dritten') nach Massgabe von Art. 39Abs. 1 und 2 OR zu Schadenersatz verpflichtet. Die vorliegende St. Galler Dissertationbefasst sich insbesondere mit den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen dieser Haftung. Daneben werden ausgewählte Einzelfragen behandelt (z. B. diejenige nachder Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus Art. 39 OR).
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Die Haftung des Vertreters ohne Vollmacht nach Art. 39 OR, Guido von Moos
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- 2017
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