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In der Strafprozessordnung werden zunehmend Normen zur Reglementierung der Verwendung personenbezogener Daten und anderer Informationen eingeführt. Der Ausschluss ihrer Verwendung eröffnet den Wirkungskreis der Verwendungsverbote. In der Strafrechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsprechung zeigt sich oft die Tendenz, Verwendungsverbote synonym mit strafprozessualen Beweisverwertungsverbote zu verwenden und diese sachlich gleichzusetzen. Beweisverbote im Strafprozess begrenzen den Amtsermittlungsgrundsatz zugunsten höherrangiger Rechte, indem sie die Erhebung oder Verwertung bestimmter Beweise ausschließen. Sollte die differenzierende Wortwahl des Gesetzes zwischen Verwendungs- und klassischen Beweisverwertungsverboten bewusst gewählt worden sein, stellt sich die Frage, inwiefern sich diese Verbote unterscheiden und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Auch die Handhabung möglicher Überschneidungen dieser Kodifizierungen in der Praxis ist von Bedeutung. Unklarheiten bezüglich der Verbotsmaterien führen zu Praktikabilitätsproblemen, da sie es den Strafverfolgungsbehörden erschweren, die Grenzen ihres Handelns zu erkennen. Eine eingehende Untersuchung ist notwendig, um zu klären, ob Verwendungsverbote eine eigene Kategorie im System der Beweisverbote darstellen oder ob sie lediglich als Synonym für Beweisverwertungsverbote zu verstehen sind.
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Strafprozessuale Verwendungsverbote, Annika Schinkel
- Idioma
- Publicado en
- 2017
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