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Nachfolge und Haftung des Fiskus beim gesetzlichen Erbrecht des Staates

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Der Staat steht gemäß § 1936 BGB am Ende der gesetzlichen Erbfolge. Schlagen alle vorrangig berechtigten Erben die Erbschaft aus oder wird kein Erbe ermittelt, erbt das Land, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Als gesetzlicher Erbe ist das Land Zwangserbe und kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Oft beinhalten die zu übernehmenden Nachlässe auch Grundstücke, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Diese Abhandlung untersucht die Nachfolge und Haftung des Fiskus als gesetzlichem Erben, insbesondere, ob der erbende Fiskus bei Staatserbschaften tatsächlich nicht draufzahlt, wie in der juristischen Literatur behauptet wird. Der Autor beleuchtet die allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsnachfolge sowie die Historie und Tatbestandsvoraussetzungen des Staatserbrechts. Die Erbenhaftung und die gesetzlichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung aus Sicht des Fiskus werden analysiert. Zudem wird die Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht untersucht, insbesondere die Nachfolge in Polizeipflichten und das Bundesbodenschutzgesetz. Verschiedene öffentlich-rechtliche und erbrechtliche Haftungsbeschränkungen für den Fiskus als Zwangserben werden betrachtet, insbesondere die Möglichkeit, die Haftung für Zustandsverantwortlichkeiten zu begrenzen. Abschließend wird erörtert, ob Ordnungsbehörden gegen den erbenden Fiskus als Störer vorgehen können und ob Ordnungsverfügungen gegen den Fiskus vollstreckt werden

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Nachfolge und Haftung des Fiskus beim gesetzlichen Erbrecht des Staates, Tobias Kleinschmidt

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Publicado en
2018
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