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Das Recht auf Verteidigerkonsultation im deutschen und türkischen Wehrdisziplinarrecht im Lichte der Vorgaben des Art. 6 EMRK

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Wer in einem staatlichen Verfahren beschuldigt wird, darf sich verteidigen. Dieser Grundsatz gehört zu den Prinzipien eines fairen Verfahrens und ist Teil unseres Rechtsstaatsverständnisses. Allerdings, und das macht es schwierig, wissen die meisten Menschen nicht, wie sie sich in solchen Situationen richtig und effektiv verteidigen können, sodass nur durch die Hilfestellung eines Verteidigers sichergestellt werden kann, dass der Beschuldigte auch wirklich ein faires Verfahren erhält.°°Martin Manzel befasst sich mit der Frage, wie das Recht auf Verteidigerkonsultation im deutschen und türkischen Wehrdisziplinarrecht ausgestaltet ist und untersucht sämtliche Verfahrensabschnitte der militärischen Disziplinarverfahren beider Länder. Als gemeinsamer Rechtsrahmen, der sowohl in Deutschland als auch in der Türkei gilt, dient die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Art. 6 EMRK ebenfalls das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Während in der Türkei die Wehrdisziplinarrechtsreform von 2013 EMRK-Konformität herstellte, herrscht gerade in Deutschland diesbezüglich noch Handlungsbedarf.°°

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Das Recht auf Verteidigerkonsultation im deutschen und türkischen Wehrdisziplinarrecht im Lichte der Vorgaben des Art. 6 EMRK, Martin Manzel

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2018
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