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Kritik der Ontologie des Immaterialgüterrechts

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Das „geistige Eigentum“ beruht auf einer spezifischen Vorstellung von Wirklichkeit, die immaterielle Güter wie Werke, Erfindungen und Designs von ihren physischen Verkörperungen unterscheidet. Alexander Peukert kritisiert dieses Verständnis aus einer rechtsrealistischen Perspektive. Er argumentiert, dass das gängige Paradigma des abstrakten Immaterialguts ontologisch unplausibel ist, da die Existenz eines Werkes oder einer Erfindung von der Existenz mindestens einer Verkörperung abhängt. Zudem spricht die Rechtsgeschichte gegen die Annahme, dass die Realität des IP-Rechts eine gegebene äußere Tatsache ist, ähnlich einem Stück Land. Die Kategorien abstrakter Immaterialgüter entstanden erst im 18. Jahrhundert. Diese Vorstellung hat zudem nur geringe juristische Erklärungskraft, da sie viele Besonderheiten der IP-Rechte im Vergleich zum Sacheigentum nicht erklären kann. Insgesamt zeigt sich, dass das abstrakte Immaterialgut eine sprachliche Konstruktion ist, die lediglich dazu dient, ein Eigentumsobjekt zu fingieren. Wir denken und reden, als ob es eigentumsfähige immaterielle Güter gibt, um die Eigentumsform anzuwenden. Eine realitätsnähere und angemessenere Theorie des geistigen Eigentums wäre handlungs- und artefaktbasiert, die Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte als exklusive Rechte zur Herstellung und Nutzung von Artefakten betrachtet, die einem „Master-Artefakt“ ähnlich sind.

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Kritik der Ontologie des Immaterialgüterrechts, Alexander Peukert

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2018
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