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Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG)

Inhalt und Dimensionen des Sonderungsverbots sowie Konsequenzen für die Schülerauswahl und das Schulgeld der Ersatzschulen und für die Finanzhilfe der Länder.

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Aus dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG) werden teilweise Vorgaben für den Schulgelddurchschnitt und die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft privater Ersatzschulen abgeleitet. Die Autorin hinterfragt diese Thesen kritisch, indem sie Inhalt und Reichweite des Sonderungsverbots juristisch ausleuchtet und Konsequenzen für die Praxis aufzeigt. Zusätzlich widmet sie sich den Folgen des Sonderungsverbots für die Finanzhilfe der Länder. Im Ergebnis zeigt die Autorin, dass das Sonderungsverbot weder Direktiven für den Schulgelddurchschnitt noch für die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft enthält. Stattdessen müssen Ersatzschulen ihre Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern auswählen (Diskriminierungsverbot). Schulgeld müssen sich Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten leisten können (Fördergebot).

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Das Sonderungsverbot für private Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG), Frauke Brosius Gersdorf

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2018
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