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Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach dem europäischen Kartellrecht

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Die europäischen Kartellrechtsvorschriften gemäß Art. 101 AEUV und Art. 23 VO Nr. 1/2003 richten sich ausschließlich an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen und bußgeldrechtlich belangt werden können. Während private Unternehmen klar betroffen sind, bleibt unklar, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedstaat für Kartellverstöße ihrer unternehmerischen Einheiten verantwortlich gemacht werden kann. Die Verfasserin diskutiert zwei Ansätze zur Begründung einer solchen Verantwortlichkeit: Die Betrachtung Deutschlands als Unternehmen im Sinne von Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 oder die Anwendung des Modells der wirtschaftlichen Einheit. Kerstin Goeck analysiert diese Optionen und die möglichen Argumente gegen die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Staates. Bisher wurde die Problematik in der Literatur nur sporadisch behandelt, oft mit dem Hinweis auf ein Vollstreckungsdefizit gemäß Art. 299 Abs. 1 Hs. 2 AEUV, das eine Sanktionierung von Staaten für Kartellverstöße erschwert. Eine umfassende Begründung dieser Sichtweise fehlt jedoch. Goeck hinterfragt den Sinn und Zweck dieses Ansatzes, insbesondere im Hinblick auf kartellrechtliche Bußgeldentscheidungen. Abschließend präsentiert sie einen Vorschlag zur effektiven bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten und zur Behebung der bestehenden rechtlichen Defizite.

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Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach dem europäischen Kartellrecht, Kerstin Goeck

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2019
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