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Die undolose Teilselbstanzeige oder die Verbrechervernunft im Steuerstrafrecht

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Die Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2009 sollte das schrittweise Nacherklären steuerlich relevanter Tatsachen verhindern. Nur vollständige und unbewusst unvollständige Selbstanzeigen sollten zur Straffreiheit führen. Die aktuelle Gesetzesfassung widerspricht jedoch diesem Ziel, da alle unvollständigen Selbstanzeigen, nicht nur die unbewusst unvollständigen, als unwirksam gelten. Auch die Änderung im Januar 2015 brachte kaum Verbesserungen; die meisten Teilselbstanzeigen bleiben unwirksam, selbst wenn sie unbewusst unvollständig sind. Diese Rechtsfolge ist zwingend und kann nicht durch Auslegung oder dogmatische Einordnung umgangen werden. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, wurden verschiedene Aspekte beleuchtet, darunter der Schutz vor Steuerhinterziehung, der Zweck der Selbstanzeige und die allgemeinen Ziele des Strafens. Die Regelung des § 371 AO kann nur durch eine neue oder speziell für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige entwickelte Konzeption des Dolusbegriffs ihrem ursprünglichen Ziel nähergebracht werden. Hierbei konnte Roxins Theorie von der Verbrechervernunft, die ursprünglich für den Freiwilligkeitsbegriff des Rücktritts im Strafrecht entwickelt wurde, herangezogen werden. Die Untersuchung endet mit einem Blick auf den Versuch, die Unstimmigkeiten der Teilselbstanzeige in der Praxis durch Prozessrecht zu adressieren.

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Die undolose Teilselbstanzeige oder die Verbrechervernunft im Steuerstrafrecht, Ines Niemann

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2019
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