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Schutz der Vertragspartner aus § 103 InsO

Plädoyer für die Erweiterung des Insolvenzvertragsrechts um neue Institute bei Wertverlusten und Aufwendungen

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  • 364 páginas
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Die Arbeit greift das weitgehend ungelöste Problem auf, wie mit Belastungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners umzugehen ist, die beim Warten auf die Entscheidung nach § 103 InsO entstehen. Es wird geprüft, ob das Insolvenzvertragsrecht um neue Ausgleichsinstitute ergänzt werden sollte. Dabei schöpft die Verfasserin aus allen Quellen, die rechtswissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung stehen: Rechtsgeschichte, systematische Überlegungen, Vergleiche innerhalb der Rechtsordnung und zu anderen Rechtssystemen. Ein Rückblick zeigt, dass sich die verfahrensbedingten Belastungen in den letzten Jahrzehnten intensiviert haben. Die Verfasserin erkennt das Reformbedürfnis und stellt einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des § 103 InsO vor.

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Schutz der Vertragspartner aus § 103 InsO, Elisabeth Hoeg

Idioma
Publicado en
2023
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(Tapa blanda)
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Título
Schutz der Vertragspartner aus § 103 InsO
Subtítulo
Plädoyer für die Erweiterung des Insolvenzvertragsrechts um neue Institute bei Wertverlusten und Aufwendungen
Idioma
Alemán
Editorial
Nomos
Publicado en
2023
Formato
Tapa blanda
Páginas
364
ISBN10
3848775794
ISBN13
9783848775798
Serie
Descripción
Die Arbeit greift das weitgehend ungelöste Problem auf, wie mit Belastungen der Vertragspartner des Insolvenzschuldners umzugehen ist, die beim Warten auf die Entscheidung nach § 103 InsO entstehen. Es wird geprüft, ob das Insolvenzvertragsrecht um neue Ausgleichsinstitute ergänzt werden sollte. Dabei schöpft die Verfasserin aus allen Quellen, die rechtswissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung stehen: Rechtsgeschichte, systematische Überlegungen, Vergleiche innerhalb der Rechtsordnung und zu anderen Rechtssystemen. Ein Rückblick zeigt, dass sich die verfahrensbedingten Belastungen in den letzten Jahrzehnten intensiviert haben. Die Verfasserin erkennt das Reformbedürfnis und stellt einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des § 103 InsO vor.