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Der Autor weist nach, daß die Kostenstreitwertbestimmung des 19 III GKG nichts mit der Kostengrundentscheidung zu tun hat. Für den Grundtatbestand der 91, 92 ZPO befürwortet er eine hälftige Kostenteilung bei Klageabweisung wegen durchgreifender Aufrechnung, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Prinzipal- oder Eventualaufrechnung handelt. Zu davon abweichenden Entscheidungen gelangt er zugunsten des Beklagten, wenn dieser sofort anerkennt und zugleich aufrechnet, zugunsten des Klägers im Falle der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Ferner wird die Zulässigkeit der hilfsweisen Erledigungserklärung sowie die hilfsweise Aufrechterhaltung des Sachantrags neben der primär erklärten Erledigung untersucht.
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Die Kostenentscheidung bei der Aufrechnung durch den Beklagten im Zivilprozess, Axel Schulte
- Idioma
- Publicado en
- 1990
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